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Verordnung über die Standards für die Erstellung elektronischer Dokumente und für deren Übermittlung zwischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten – DokErstÜbV

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 12.7.2024 I Nr. 234
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25