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Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek – DNBG

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(1) 1Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek.
2Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig ist.

(2) 1Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich.
2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.9.2017 I 3346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25