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Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek – DNBG

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1Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
2Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.9.2017 I 3346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25