print

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek – DNBG

arrow_left arrow_right

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.9.2017 I 3346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25