print

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek – DNBG

arrow_left arrow_right

1Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt.
2Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 1.9.2017 I 3346
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25