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Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte – DIMRG

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1Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung.
2Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.

Geändert durch Art. 12 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26