print

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte – DIMRG

arrow_left arrow_right

1Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in seiner Satzung folgende Organe:
2

1.
das Kuratorium,
2.
den Vorstand und
3.
Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen berufen werden können.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25