(1) 1In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind.
2Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt.
3Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden.
4Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.
(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden
(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin