Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte – DIMRG

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(1) 1In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind.
2Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt.
3Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden.
4Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.

(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden

1.
aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,
2.
vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
3.
aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
4.
drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug,
5.
drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,
6.
vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.

(3) 1In der Satzung muss bestimmt werden, dass je ein Kuratoriumsmitglied ohne Stimmrecht benannt wird durch:

1.
den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
2.
den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt,
3.
den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung,
4.
den Beauftragten oder die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
5.
das Bundesministerium der Verteidigung,
6.
das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
7.
das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
8.
das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und
9.
den Bundesrat.

Geändert durch Art. 12 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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