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Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte – DIMRG

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(1) 1In der Satzung muss bestimmt werden, dass das Kuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen sind.
2Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums werden für vier Jahre ernannt.
3Sie können erneut für eine weitere Zeitperiode bestätigt werden.
4Eine nachfolgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.

(2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden

1.
aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder Vertreterinnen,
2.
vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder eine Vertreterin,
3.
aus dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mitglieder,
4.
drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit menschenrechtlichem Bezug,
5.
drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der Zivilgesellschaft,
6.
vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Vertreterinnen.

(3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein Vertreter oder eine Vertreterin

1.
von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration,
2.
von dem Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe,
3.
von der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen,
4.
von der Beauftragten der Bundesregierung für Aussiedlerfragen und nationale Minderheiten,
5.
von der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen,
6.
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
7.
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
8.
des Bundesministeriums der Verteidigung,
9.
des Bundesrates.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25