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Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte – DIMRG

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1Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien.
2Juristische Personen werden als Mitglied durch einen von diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten.
3Nähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitgliederversammlung werden in der Satzung geregelt.

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist gem. § 8 Satz 2 dieses G am 1.1.2016 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25