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Datenerhebungsverordnung 2012 – DEV 2012

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1Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen hat und die vom Betreiber ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu übermitteln sind.
2Sie gibt Anordnungen nach Satz 1 rechtzeitig im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26