(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.
(2) 1Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,
2.
Datenmitteilung: 2Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten,
3.
Gesamtbrennstoffenergie: 3Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498