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Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 – DEV 2012

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(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie der Zuteilungsverordnung 2007.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
zuständige Behörde: das Umweltbundesamt,
2.
Datenmitteilung: Mitteilung des Betreibers über die nach dieser Verordnung anzugebenden Daten,
3.
Gesamtbrennstoffenergie: Summe der zugeführten Brennstoffmengen multipliziert mit ihren jeweiligen unteren Heizwerten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25