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Verordnung über die Erhebung von Daten zur Aufstellung des nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 – DEV 2012

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1Für Anlagen, die Kuppelgase an andere Anlagen weiterleiten, sind die in den Kalenderjahren 2003 und 2004 weitergeleiteten Kuppelgase und die aufnehmenden Anlagen anzugeben.
2Soweit eine Zuteilung für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 auf der Grundlage von § 7 Abs. 12 des Zuteilungsgesetzes 2007 erfolgte, gilt die Verpflichtung aus Satz 1 zusätzlich für die Kalenderjahre 2000 bis 2002.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 12 G v. 21.12.2015 I 2498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25