Dachdeckerausbildungsverordnung – DachAusbV

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(1) 1Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Dach-, Wand- und Abdichtungs-
technik mit
60 Prozent,
2.
Dachdeckungen und Außenwand-
bekleidungen mit
15 Prozent,
3.
Abdichtungen mit 15 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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