| 1
|
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
|
- a)
Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- b)
Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- c)
persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
- d)
Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen
- e)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
- f)
Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
- g)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
- h)
Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen
- i)
Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen
- j)
Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse
- k)
Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern
- l)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
- m)
Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen
- n)
Baustellen übergeben
|
8
|
|
| 2
|
Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
|
- a)
Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern
- b)
Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen
- c)
Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten
- d)
Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden
- e)
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten
|
6
|
|
|
|
|
- f)
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
- g)
Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
- h)
Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
|
|
|
| 3
|
Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
|
- a)
Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen
- b)
Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen
|
2
|
|
- c)
Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen
- d)
Messpunkte und Winkel anlegen und sichern
- e)
Bauteile einmessen und prüfen
|
|
2
|
| 4
|
Herstellen von Schornsteinköpfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
|
- a)
Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden
- b)
Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen
- c)
Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen
- d)
einlagigen Wandputz herstellen
- e)
Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen
- f)
Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln
|
2
|
|
| 5
|
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
|
- a)
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern
- b)
Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden
- c)
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen
- d)
Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren
- e)
Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten
|
2
|
|
- f)
Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten
- g)
Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen
|
|
2
|
|
|
|
- h)
Dach- und Wandflächen latten und schalen
- i)
Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
|
|
|
| 6
|
Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
|
- a)
Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen
- b)
An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen
|
2
|
|
- c)
Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen
|
|
2
|
| 7
|
Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
|
- a)
Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen
- b)
Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen
- c)
Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen
- d)
Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen
|
4
|
|
- e)
Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen
- f)
An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen
|
|
2
|
| 8
|
Decken von Dach- und Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
|
- a)
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten
- b)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
- c)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken
|
8
|
|
- d)
Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen
|
|
7
|
| 9
|
Bekleiden von Wandflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
|
- a)
klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten
- b)
Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen
- c)
Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden
|
4
|
|
- d)
Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden
- e)
Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer
|
|
4
|
| 10
|
Abdichten von Dachflächen und Bauwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
|
- a)
Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden
- b)
Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen
- c)
Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen
- d)
Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen
- e)
Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge
- f)
Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser
|
10
|
|
- g)
Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen
- h)
Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen
- i)
Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen
|
|
4
|
| 11
|
Herstellen von An- und Abschlüssen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
|
- a)
traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen
- b)
Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First
- c)
Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen
- d)
Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse
- e)
untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen
- f)
Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken
|
|
6
|
| 12
|
Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
|
- a)
Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren
- b)
Einbauteile an Ableitungen anschließen
- c)
Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen
|
|
2
|
| 13
|
Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern (§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
|
- a)
Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
- b)
Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren
|
|
2
|
| 14
|
Montieren und Einbauen von Einbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
|
- a)
Montage von Einbauteilen vorbereiten
- b)
Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster
- c)
Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
|
4
|
|
- d)
Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen
- e)
Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen
- f)
Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
|
|
2
|
| 15
|
Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
|
- a)
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten
- b)
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
- c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
- d)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
|
2
|
|
- e)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
- f)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
|
|
2
|
| 16
|
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
|
- a)
Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen
- b)
Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen
- c)
Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen
|
2
|
|
- d)
Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen
- e)
Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen
|
|
2
|
| 17
|
Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
|
- a)
Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen
- b)
Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten
- c)
Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen
- d)
Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
|
4
|
|
- e)
Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen
- f)
Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen
- g)
Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen
- h)
Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen
- i)
Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen
- j)
Regenwassernutzungssysteme anschließen
|
|
4
|
| 18
|
Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
|
- a)
bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen
- b)
Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren
- c)
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren
- d)
Schäden feststellen und Ursachen ermitteln
- e)
Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen
- f)
Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen
- g)
Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen
|
|
3
|