Dachdeckerausbildungsverordnung – DachAusbV

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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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