(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
- 2.
Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
- 3.
Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
- 4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.