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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen – CWÜAG

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1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sowie in bezug auf sonstige, in Artikel VI des Übereinkommens genannte Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
2In der Rechtsverordnung können insbesondere Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 71
G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft.
§§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25