(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind,
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen.
(4) 1Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen.
2Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.
(5) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.