Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
2
(1) 1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Beschränkungen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich sind.
2Sie kann
(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der Schriftform.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Vorschriften erlassen werden
1Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Meldepflichten im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sowie in bezug auf sonstige, in Artikel VI des Übereinkommens genannte Einrichtungen, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
2In der Rechtsverordnung können insbesondere Häufigkeit, Zeiträume, Inhalt und Form der Meldungen sowie die Art ihrer Übermittlung und die Fristen für die Übermittlung bestimmt werden.
(1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich bei der Sache um
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Auffinden von
(3) 1Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 aufgefunden, hat dies abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur der nach § 4 Verpflichtete zu melden.
2Satz 1 gilt nur, soweit der nach § 4 Verpflichtete auf Grund bestimmter Tatsachen den Verdacht hat oder hätte haben müssen, dass die Chemikalien zur Verwendung für nicht erlaubte Zwecke bestimmt sein könnten.
(4) 1Wer Sicherungspflichten nach § 4 unterliegt und Kenntnis davon erlangt, dass Chemikalien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 widerrechtlich entwendet worden sind, hat dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden.
2Die Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch im Falle des Wiederauffindens einer Chemikalie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die in einer nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung geregelten Ausnahmen für geringe Konzentrationen gelten entsprechend für die Meldepflichten nach den Sätzen 1 und 2.
(5) 1Die nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörden, die eine Meldung nach Absatz 1 oder Absatz 4 erhalten, haben hierüber unverzüglich das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu unterrichten.
2Zusätzlich haben sie unverzüglich zu unterrichten:
3
(6) 1Chemische Waffen im Sinne des Übereinkommens, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen, dürfen erst nach Freigabe des Zentrums für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr vernichtet werden.
2Eine Freigabe nach Satz 1 darf erst erteilt werden, wenn das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung darüber befunden hat, ob und wie die Organisation im Hinblick auf den Verifikationsanhang zu dem Übereinkommen einzubeziehen ist.
3Im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist zusätzlich vor der Vernichtung die Freigabe der zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen.
4Eine chemische Waffe darf ohne vorherige Freigabe nach den Sätzen 1 und 3 nur vernichtet werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist.
5Im Falle des Satzes 4 sind die Gründe für die sofortige Vernichtung sowie der Ort und die Zeit der Vernichtung schriftlich zu dokumentieren.
(7) Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Wer eine Tätigkeit ausübt, die nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung Beschränkungen unterworfen, melde- oder anzeigepflichtig ist, hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die dort bezeichneten Chemikalien abhandenkommen oder unbefugt verwendet werden.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Erteilung von Genehmigungen nach der auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund dieses Gesetzes und der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig.
(1a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ferner zuständig für die Aufklärung von Transferdiskrepanzen sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer nach § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit.
2Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
3Sie können die Chemikalien sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen.
(1) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr dürfen die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erforderlich ist.
2Dies umfasst insbesondere den Abgleich mit bei ihnen aus der Erfüllung dieses Gesetzes bekanntgewordenen und gespeicherten Daten und die Übermittlung an das Auswärtige Amt, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
3Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen diese Daten an andere Behörden übermitteln, soweit dies zu deren Überprüfung, zur Verfolgung der in § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes angegebenen Zwecke oder zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(2) Das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen
(3) 1Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu erheben und zu speichern, soweit dies zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und von Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist.
2Dies schließt Videoaufzeichnungen ein.
3Die Behörde, die die Begleitgruppe bei der Inspektion oder Untersuchung stellt, ist befugt, diese Daten zu speichern und der Inspektionsgruppe zu übermitteln.
(4) 1Die Begleitgruppe, die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, und die in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Behörden dürfen die erhobenen oder übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie erhoben oder übermittelt worden sind.
2Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten nach diesem Gesetz hätten erhoben oder übermittelt werden dürfen.
3Die in Satz 1 genannten Behörden haben die im Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen zum Schutz vertraulicher Daten einzuhalten.
(+++ Die Umnummerierungen der Absätze gem. Art. 1 Nr. 5 Buchst. f u. g Eingangssatz G v. 27.2.2024 I Nr. 71 wurden aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit nicht ausgeführt +++)
(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
(1) Wer
(2) 1Die Pflicht nach Absatz 1 beginnt, wenn erstmals eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach dem Zeitpunkt anzufertigen, in dem die aufzuzeichnenden Daten entstanden sind.
(3) 1Der Aufzeichnungspflichtige hat alle Daten aufzuzeichnen, die nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zu melden sind.
2Er hat hierzu geeignete Verfahren anzuwenden, um bei Inspektionen eine Überprüfung der gemeldeten Daten und der Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens zu ermöglichen.
3Im Falle einer Meldepflicht nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen umfasst die Aufzeichnungspflicht zusätzlich für die gemeldeten Chemikalien und ihre unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte alle zur Einrichtung, auf die sich die Meldepflicht bezieht, gehörenden Mengenbewegungen und für die gemeldeten Chemikalien die am Ende des Kalenderjahres in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen.
(4) 1Der Aufzeichnungspflichtige, der zu Meldungen nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung zur Umsetzung des Teils VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, hat eine summarische Mengenübersicht für das jeweilige abgelaufene Kalenderjahr anzufertigen.
2In der summarischen Mengenübersicht sind die nach Absatz 3 Satz 3 aufzuzeichnenden Mengenbewegungen zu bilanzieren und die vorhandenen Bestandsmengen aufzuführen.
(5) 1Das Auswärtige Amt kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Aufzeichnungspflicht regeln.
2Das Auswärtige Amt kann die Ermächtigung nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ohne Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
(6) Der Aufzeichnungspflichtige hat geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der in Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen genannten Vorgaben für die Dauer von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie erstellt wurden, aufzubewahren, wenn er zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist.
(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind,
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen.
(4) 1Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen.
2Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.
(5) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(1) 1Der Inhaber eines Grundstücks oder einer Räumlichkeit, auf dem oder in der sich nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung eine Einrichtung befindet, auf die sich eine Genehmigungspflicht oder eine Meldepflicht bezieht, und der Betreiber einer solchen Einrichtung (Verpflichtete) haben Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen.
2Satz 1 gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich auf einem Grundstück oder in einem Raum chemische Waffen befinden, die nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 meldepflichtig sind.
(2) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen jeder Art (Verpflichteter) hat Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen.
(3) 1Die Verpflichteten nach Absatz 1 oder 2 haben die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie der Bundesrepublik Deutschland von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens nicht erstattet werden.
2Anträge auf Kostenerstattung sind innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat.
(1) 1Inspektionen und Untersuchungen nach dem Übereinkommen dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe stattfinden.
2Bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt.
3Im Übrigen wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist.
4Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.
(2) 1Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.
2Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
4Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) 1Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
2Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen oder vertraulicher Daten gemäß den im Übereinkommen genannten Bestimmungen.
(4) 1Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist.
2§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) 1Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf dem militärischen Bereich oder dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung liegt, wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt.
2Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf zivilen Einrichtungen liegt, wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt.
3Soweit im Falle des Satzes 2 auch Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundeministeriums der Verteidigung oder militärische Dienststellen betroffen sind, ist für diesen Bereich unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr für die Begleitgruppe zuständig.
4Soweit im Falle des Satzes 1 auch zivile Industrieunternehmen betroffen sind, ist für diese Unternehmen unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Begleitgruppe zuständig.
(2) 1Der Begleitgruppe soll mindestens ein Vertreter des jeweils anderen Geschäftsbereichs angehören.
2Vertreter anderer Bundesbehörden können der Begleitgruppe angehören.
(3) Das Auswärtige Amt entscheidet nach Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der Inspektion liegt.
(1) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe befugt,
(2) 1Soweit es zur Durchführung von Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe über die in Absatz 1 genannten Rechte hinaus befugt,
(3) 1Eine Person, die nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Fragen zu beantworten hat, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Sie ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(4) Der Beobachter hat das Recht, die Inspektionsgruppe während der Inspektion zu begleiten, soweit es der Leiter der Begleitgruppe gestattet.
(5) Die Inspektionsgruppe und der Beobachter können die ihnen bei der Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen bekanntgewordenen oder erhobenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen erforderlich ist.
(1) 1Ein nach § 8 Absatz 1 oder 2 Verpflichteter hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung sowie die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, bei der Vorbereitung und der Nachbereitung der Inspektionen und Untersuchungen nach § 8 zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Übereinkommen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
2Er hat insbesondere
(2) 1Ein Verpflichteter nach § 8 Absatz 1 oder 2 kann die Mitwirkung insoweit verweigern, als er hierdurch sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
2Der Auskunftspflichtige ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen regeln.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.
(2) 1Soweit die Bundesrepublik Deutschland nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an.
2In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.
(1) 1Verletzt ein Mitglied der Inspektionsgruppe während des Aufenthalts der Inspektionsgruppe in der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung der der Inspektionsgruppe anvertrauten Aufgabe Rechte Dritter, so trifft die Verantwortlichkeit die Bundesrepublik Deutschland.
2Die Haftung bestimmt sich nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die gelten würden, wenn der Schaden verursacht worden wäre
(2) Verletzt ein Mitarbeiter der Organisation die Regelungen des Übereinkommens über die Vertraulichkeit, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde.
(3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) 1Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen.
2Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 1 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen.
(5) 1Ansprüche nach Absatz 2 sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer Meldung nach Artikel VI des Übereinkommens oder einer Inspektion, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Begleitgruppe gestellt hat, bekannt wurde.
2Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 2 beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen.
(6) Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
1Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.
(3) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 wird auch bestraft, wer auf Grund einer nach einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder 3 erforderlichen Genehmigung handelt, wenn die Genehmigung durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im Falle des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden, so können
(2) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
(3) (weggefallen)
(1) Die Staatsanwaltschaft und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 15 bis 17 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen.
(2) 1Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter sowie deren Beamte haben auch ohne Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art zu erforschen und zu verfolgen, wenn diese das Verbringen von Sachen betreffen.
2Dasselbe gilt, soweit Gefahr im Verzug ist.
3§ 163 der Strafprozeßordnung und § 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 haben die Beamten der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
(4) In diesen Fällen können die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie deren Beamte im Bußgeldverfahren Beschlagnahmen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111p Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung anordnen.
1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 7 sind die in § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen vom 20. November 1996 (BGBl. I S. 1794), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, genannten Schwellen anzuwenden.
2§ 9 der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen gilt entsprechend.
(1) 1Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag nach der gemäß Absatz 2 erfolgten Bekanntgabe in Kraft.
2Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben, sobald die Unterrichtung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach Artikel XXIII des Übereinkommens erfolgt ist.