(1) 1Inspektionen und Untersuchungen nach dem Übereinkommen dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe stattfinden.
2Bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt.
3Im Übrigen wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist.
4Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.
(2) 1Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen.
2Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten.
3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
4Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
(3) 1Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
2Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen oder vertraulicher Daten gemäß den im Übereinkommen genannten Bestimmungen.
(4) 1Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist.
2§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend.