print

Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz – ChemVerbotsV

arrow_left arrow_right

(1) Stoffe und Gemische, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, dürfen außerhalb des in § 5 Absatz 2 bezeichneten Empfängerkreises nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25