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Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz – ChemVerbotsV

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(1) 1Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
2Satz 1 gilt nicht für

1.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,
2.
Apotheken.

(2) 1In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.
2Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Ersetzt V 8053-6-20 v. 14.10.1993 I 1720 (ChemVerbotsV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25