Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack – ChemBioLackAusbV 2009

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(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Herstellen und
Charakterisieren von Produkten
 
17,5 Prozent,
2. Prüfungsbereich Allgemeine und
Präparative Chemie
 
17,5 Prozent,
3. Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten
 
27,5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Analytische
Chemie und Wahlqualifikationen
 
27,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
 
10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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