Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack – ChemBioLackAusbV 2009

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(1) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Untersuchung
biologischer Systeme
 
17,5 Prozent,
2. Prüfungsbereich Biologische
Grundlagen
 
17,5 Prozent,
3. Prüfungsbereich
Prozessorientiertes Arbeiten
 
27,5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Biologische
Technologien
 
27,5 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
 
10,0 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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