Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack – ChemBioLackAusbV 2009

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(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.4.2020 I 868
Geändert durch Art. 1 V v. 10.2.2022 I 174
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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