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Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbV

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(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.

Ersetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26