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Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung – BüroMKfAusbV

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(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Ersetzt V 806-22-1-90 v. 11.12.2013 I 4125 (BüroMKfAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26