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Beitragsverfahrensverordnung – BVV

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1Für die Prüfung bei den in § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend.
2Beendet der Arbeitgeber die Beauftragung einer Stelle nach Satz 1 während der Prüfung, bleibt das Recht auf Prüfung für den zu prüfenden Zeitraum bestehen.

3Für die Übermittlung des Prüfberichtes an eine in Satz 1 genannte Stelle und an den Arbeitgeber gilt § 7 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend.

4Das Recht auf Prüfung beim Arbeitgeber oder in den Räumen des Versicherungsträgers bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26