print

Bundesvollziehungsvergütungsverordnung – BVollzVergV

arrow_left arrow_right

1Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und  ‑beamten verbunden sind, richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.
2Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.

Ersetzt V 2032-1-17 v. 6.1.2003 I 8 (VollstrVergV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25