Auf Grund des § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.
(1) Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert worden sind.
(2) Vergütet wird
(3) Die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln erfolgt, indem
(4) 1Werden mehrere Vollstreckungsaufträge gegen dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner in einem Termin erledigt, so entsteht der Vergütungsanspruch nur einmal.
2Vergütungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jedoch nebeneinander gewährt.
3Neben einer Vergütung nach Absatz 2 Nummer 3 wird eine Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1 nur dann gewährt, wenn
(5) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung beträgt 210 Euro.
Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.
1Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und ‑beamten verbunden sind, richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz.
2Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.
1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) außer Kraft.