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Bundesvollziehungsvergütungsverordnung – BVollzVergV

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Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.

Ersetzt V 2032-1-17 v. 6.1.2003 I 8 (VollstrVergV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25