(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Einfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung.
2Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Einführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes.
(2) 1Die Einfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar.
2Sie ist auf höchstens drei Monate und bei Einfuhren, die auf dem Seewege erfolgen sollen, auf höchstens sechs Monate zu befristen.
3Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn der Einführer nachweist, daß sich die Betäubungsmittel bereits auf dem Transport befinden.