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Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung – BtMAHV

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1Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt werden.
2Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.
3Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25