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Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung – BtMAHV

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(1) 1Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu versehen.
2Der Einfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhrgenehmigung beizufügen.
3Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.

(2) 1Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
2In diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:
3

a)
Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und
b)
Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers
und die Handelsrechnung oder Packliste der Einfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.

(3) 1Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist eingeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen.
2Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung beizufügen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25