(1) Zutritt zum Plenarsaal des Deutschen Bundestages haben während der Sitzungen
(2) 1Soweit auf den Tribünen Bereiche für bestimmte Personen oder Gruppen vorgesehen sind (Presse, Diplomatinnen und Diplomaten, ausländische Delegationen und Gäste des Deutschen Bundestages), stehen sie in erster Linie diesen Personen bzw. den Angehörigen dieser Gruppen zur Verfügung.
2Darüber hinaus erhalten bevorzugt Zutritt:
3
(3) 1In sitzungsfreier Zeit kann der Plenarsaal unter sachkundiger Führung von den Besuchertribünen aus besichtigt werden.
2Kindern unter zehn Jahren ist die Teilnahme nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(4) 1Für den Zutritt zur Ost- und Westlobby während der Sitzungen gilt Absatz 1 entsprechend.
2Zutritt haben aus dienstlichem Anlass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie die zum Dienst in der Ost- und Westlobby eingeteilten Beschäftigten der Verwaltung des Deutschen Bundestages.