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Hausordnung des Deutschen Bundestages – BTHausO 2025

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1Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) einschließlich des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Deutschen Bundestages dienen der parlamentarischen Arbeit.
2In den Gebäuden übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus.
3Die Räumlichkeiten und Einrichtungen des Parlaments dürfen alle Mitglieder und alle Fraktionen des Deutschen Bundestages gleichberechtigt im Rahmen der Kapazitäten nutzen.
4Die Räumlichkeiten und Einrichtungen dürfen für Veranstaltungen mit Dritten nur innerhalb der Grenzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genutzt werden.
5Es gilt diese Hausordnung.

Ersetzt Hausordnung 1101-1-5 v. 27.4.2023 I Nr. 122 (BTHausO 2023)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25