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Bundes-Tierärzteordnung – BTÄO

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(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1981 I 1193;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.8.2019 I 1307
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25