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Bundes-Tierärzteordnung – BTÄO

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(1) 1Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat.
2Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.

(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1981 I 1193;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.8.2019 I 1307
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25