(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.
(2) Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.
(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.
(3) 1Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des tierärztlichen Berufes ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.
2Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.
(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.
Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.
(1) Die Approbation als Tierarzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
(1a) 1Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage
(1b) Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 1a Satz 3 liegen vor, wenn
(1c) 1Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und soweit bekannt des Aufnahmemitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
2Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tierärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.
3Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen.
4Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft unverzüglich unterrichtet wird.
5Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission.
6Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen.
7Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für
(2) 1Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller eine abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erworben hat und
(3) 1Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 4 bei Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nicht erfüllt, ist diesen abweichend von Absatz 2 die Approbation zu erteilen, wenn die von diesen Antragstellern nachgewiesene Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatzes 1b aufweist oder bestehende wesentliche Unterschiede, die nicht ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Berufspraxis erworben worden sind, durch eine erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung nach Absatz 1a Satz 6 ausgeglichen werden.
2Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend.
(3a) 1Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen.
2Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen.
(3b) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises
(3c) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid nach § 4 Absatz 1a Satz 8, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, sowie nach § 4 Absatz 2 Satz 7 innerhalb von zwei Monaten erteilt werden.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden.
(6) 1Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
2
(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft regelt mit Zustimmung des Bundesrates in einer Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und die Approbation.
2In der Rechtsverordnung sind
2
3In der Rechtsverordnung können ferner Regelungen zur Durchführung der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 1a, der Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 2 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorgesehen werden.
4Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens mit Ausnahme der Fristenregelung in § 4 Absatz 3c durch Landesrecht sind ausgeschlossen.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder die Ausbildung nach § 4 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15a nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 weggefallen ist.
(1) 1Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder die Voraussetzung für die Bescheinigung nach § 15a nicht vorgelegen hat.
2Eine nach § 4 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben war.
(2) Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Tierarztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Tierarzt weitergeführt werden kann.
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 10 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.
(2) 1Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
2Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes.
1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
(1) 1Eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 2 Abs. 2 kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den tierärztlichen Beruf nachweisen.
2Satz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die einen Ausbildungsnachweis in einem dieser Staaten erworben haben oder einen gleichwertigen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 4 Absatz 1a Satz 3 vorlegen.
3§ 9a bleibt unberührt.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte tierärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht.
2Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.
(2) 1Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
2Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.
3Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist für den Zeitraum möglich, der erforderlich ist, damit der Antragsteller eine unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis begonnene Weiterbildung zum Fachtierarzt abschließen kann, die innerhalb von vier Jahren aus von ihm nicht zu vertretenden Gründe nicht beendet werden konnte.
4Die weitere Erteilung oder Verlängerung ist nur zulässig, wenn die Gewähr dafür gegeben ist, daß die Weiterbildung innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wird; sie darf den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn
(4) Personen, denen eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Tierarztes
(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tierärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne der Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen sind.
2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung.
3Eine Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen werden kann.
(2) 1Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten.
2Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen.
3Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen, ist die Meldung abweichend von Satz 2 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.
4Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
5Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde folgende Dokumente vorzulegen:
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(2a) 1Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen.
2Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen.
(3) 1Der Dienstleistungserbringer hat im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Tierarztes.
2Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für eine Untersagung der Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 vorliegt, können die zuständigen Behörden von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.
4Die zuständige Behörde unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten.
5Dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
6Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, haben die zuständigen Behörden in Deutschland der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
7Das Anfordern oder Übermitteln von Informationen nach den Sätzen 3 bis 6 erfolgt nach Artikel 56 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG.
(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er
(5) Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und Preisspannen für vom Tierarzt angewandte Arzneimittel in einer Gebührenordnung zu regeln.
2Dabei ist den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
3Die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe sind zu berücksichtigen.
(2) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet am 3. Oktober 1990 vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen.
2Dabei ist das Verhältnis der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße der Sozialversicherung zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.
(3) (weggefallen)
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung abgelegt hat.
(2) 1Die Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4 und nach den §§ 11 und 15a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt werden soll.
2Die Entscheidungen nach den § 4 Absatz 1c Satz 2, §§ 6 bis 8 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
3Sie übermittelt die Informationen nach § 11a Absatz 3 Satz 6. Satz 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10.
(3) 1Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist.
2Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4.
(4) 1Die Meldung nach § 11a Abs. 2 und § 4 Absatz 1c Satz 2 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist.
2Die Informationsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats nach § 11a Absatz 3 Satz 4 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
3Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen eingerichtet worden, so legen die Länder die zuständigen Stellen fest.
4Die Bescheinigungen nach § 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den tierärztlichen Beruf ausübt.
(4a) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5.
(5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitzuteilen.
(6) (weggefallen)
(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie 2005/36/ EG verlangten Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheinigung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
(8) Soweit die in Deutschland zuständigen Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfolgen.
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen Berufstätigkeit, sofern die jeweilige behördliche Maßnahme oder gerichtliche Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar ist.
(2) 1Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben übermittelt die zuständige Behörde an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung die folgenden Angaben:
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(3) 1Über die Unterrichtung nach Absatz 1 ist der betroffenen Person ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, aus dem die nach Absatz 2 übermittelten Angaben hervorgehen.
2Der Bescheid ist der betroffenen Person unverzüglich nach der Unterrichtung nach Absatz 1 bekannt zu geben.
3Hat die betroffene Person Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt oder eine Berichtigung der Angaben nach Absatz 2 verlangt, sind die Angaben nach Absatz 2 um den Hinweis auf den jeweiligen Rechtsbehelf oder das Berichtigungsverlangen zu ergänzen.
4Ferner sind Angaben über solche Rechtsbehelfe gegen anfechtbare Maßnahmen nach Absatz 1 an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu übermitteln, die nach der Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt worden sind.
(4) 1Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, im Rahmen des Antrags einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums der betroffenen Person sowie die Angabe, dass diese Person einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. Diese Übermittlung erfolgt spätestens drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung.
2Für die Übermittlung gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der rechtsmittelfähige Bescheid die übermittelten Angaben nach Satz 1 enthalten muss.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ferner über
(6) Die zuständige Behörde löscht die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 Nummer 3 nach Maßgabe des Artikels 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG.
1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch an die zuständige Behörde oder, soweit die Länder hierfür gemeinsame oder einheitliche Stellen eingerichtet haben, an diese übermitteln.
2Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen.
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die am 1. Juni 1975 im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, und eine Approbation, die nach § 1 der Tierärzteordnung für das Saarland vom 5. Dezember 1947 (Amtsblatt des Saarlandes 1948 S. 196) erteilt worden ist, gelten als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 4 sind für Antragsteller, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, die bisherigen Vorschriften über die tierärztliche Ausbildung und Prüfung anzuwenden.
(3) Eine Erlaubnis, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in seinem Geltungsbereich zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes.
(5) 1Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes und eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der Anordnung über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBl.
2I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
(6) 1Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen, schließen die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab.
2Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums der Veterinärmedizin durch die bestandene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich.
3Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte vom Beginn dieses Studiums an.
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, beantragen und dieser nicht allen Mindestanforderungen der tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG genügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, sofern der zuständigen Behörde eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.
(2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise
(3) 1Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von der gleichen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.
2Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in Estland ausgeübt hat.
(1) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 genehmigt die zuständige Behörde Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen.
2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
(2) 1In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten abschließend zu beschreiben.
2In der Genehmigung ist ferner auf die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers nach Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen.
(3) 1Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden, nicht erforderlich ist, entsprechend.
2Ferner sind Nachweise vorzulegen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 feststellen zu können.
(4) 1Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3, die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung.
2Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der im Inland verwendeten Berufsbezeichnung oder sonstigen im Inland verwendeten tierärztlichen Titeln, wird die Berufsbezeichnung zur Klarstellung, dass der Genehmigungsinhaber keine inländische Approbation besitzt, durch einen Klammerzusatz mit der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates oder durch die Worte „ohne Approbation“ ergänzt.
3Der Genehmigungsinhaber steht hinsichtlich der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten approbierten Tierärzten gleich.
4Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden.
(5) 1Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist.
2Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist.
3Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war.
(6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 8 entsprechend.
(7) 1Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt werden soll.
2Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist.
3Für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10 gilt Satz 2 entsprechend.
4Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden.
(8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend.
(1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist.
(2) 1§ 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend.
2§ 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass
(3) 1Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden.
2Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen.
(4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend.
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 2 Absatz 3, § 4 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c entsprechend
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
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| Land | Ausbildungsnachweis | Ausstellende Stelle | Zusätzliche Bescheinigung |
Stichtag | ||
| België/ Belgique/ Belgien |
Diploma van dierenarts/ Diplôme de docteur en médecine vétérinaire |
– | De universiteiten/ Les universités |
21.12.1980 | ||
| – | De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/ Le Jury compétent d´enseignement de la Communauté française |
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– |
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1.1.2007 | ||
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– |
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– |
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1.5.2004 | ||
| – |
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| Danmark | Bevis for kandidatuddannelsen i veterinærmedicin (cand.med.vet.) |
Københavns Universitet | 21.12.1980 | |||
| Eesti | Diplom: täitnud veterinaarmeditsiini õppekava |
Eesti Põllumajandusülikool | 1.5.2004 | |||
| Loomaarstikraad Degree in Veterinary Medicine (DVM) |
Eesti Maaülikool | |||||
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1. |
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1.1.1981 | ||
| 2. |
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| España | Título de Licenciado en Veterinaria |
– | Ministerio de Educación y Cultura |
1.1.1986 | ||
| – | El rector de una Universidad |
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| Título de Graduado/ a en Veterinaria |
– | El rector de una Universidad |
1.1.1986 | |||
| France | Diplôme d´Etat de docteur vétérinaire | – | L´Institut d´enseignement supérieur et de recherche en alimentation, santé animale, sciences agronomiques et de l´environnement (Vet Agro Sup) |
21.12.1980 | ||
| – | L´Ecole nationale vétérinaire, agroalimentaire et de l´alimentation, Nantes-Atlantique (ONIRIS) |
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| – | L´Ecole nationale vétérinaire d´Alfort |
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| – | L´Ecole nationale vétérinaire de Toulouse | |||||
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1.7.2013 | |||
| Ireland | – | Diploma of Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB) | 21.12.1980 | |||
| – | Diploma of Membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS) | |||||
| Island | Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie 2005/36/EG gilt, ausgestellten und in dieser Anlage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise |
Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | 1.1.1994 | |||
| Italia | Diploma di laurea in medicina veterinaria | Università | Diploma di abilitazione all´esercizio della medicina veterinaria | 1.1.1985 | ||
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1.5.2004 | |||
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1.5.2004 | |||
| Liechtenstein | Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie 2005/36/EG gilt, ausgestellten und in dieser Anlage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise |
Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden | 1.5.1995 | |||
|
|
1. |
|
1. |
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1.5.2004 | |
| 2. |
|
2. |
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| Luxembourg | Diplôme d´Etat de docteur en médecine vétérinaire |
Jury d´examen d´Etat | 21.12.1980 | |||
| Magyarország |
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1.5.2004 | |||
| Malta |
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1.5.2004 | |||
| Nederland | Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd diergeneeskundig/ veeartsenijkundig examen |
21.12.1980 | ||||
| Norwegen | Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus medicinae veterinariae, short form: cand.med.vet. |
Norges veterinær-høgskole | 1.1.1994 | |||
| Österreich | – | Diplom-Tierarzt | Universität | 1.1.1994 | ||
| – | Magister medicinae veterinariae |
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|
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1. |
|
1.5.2004 | ||
| 2. |
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| 3. |
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| 4. |
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| 5. |
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| 6. |
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| Portugal | – | Carta de curso de licenciatura em medicina veterinária |
Universidade | 1.1.1986 | ||
| – | Carta de mestrado integrado em medicina veterinária | |||||
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1.1.2007 | |||
| Schweiz | Eidgenössisches Tierarztdiplom |
Eidgenössisches Departement des Innern |
1.6.2002 | |||
| Diplôme fédéral de vétérinaire | Département fédéral de l´intérieur |
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| Diploma federale di veterinario | Dipartimento federale dell´interno |
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1.5.2004 | ||
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1.5.2004 | |||
| Suomi/ Finland |
Eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinto/Veterinärmedicine licentiatexamen |
Yliopisto | 1.1.1994 | |||
| Sverige | Veterinärexamen | Sveriges Lantbruksuniversitet | 1.1.1994 | |||
| United Kingdom |
1. | Bachelor of Veterinary Science (BVSc) |
1. | University of Bristol | 21.12.1980 | |
| 2. | Bachelor of Veterinary Science (BVSc) |
2. | University of Liverpool | |||
| 3. | Bachelor of Veterinary Medicine (Vet MB) |
3. | University of Cambridge | |||
| 4. | Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S) |
4. | University of Edinburgh | |||
| 5. | Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVMS) |
5. | University of Glasgow | |||
| 6. | Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMed) |
6. | University of London | |||
| 7. | Bachelor of Veterinary Medicine and Bachelor of Veterinary Surgery (B.V.M., B.V.S.) |
7. | University of Nottingham | |||