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Bundes-Tierärzteordnung – BTÄO

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1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1981 I 1193;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.8.2019 I 1307
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25