Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSInsoFPrV

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(1) Die Prüfung gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 10 und
2.
eine mündliche Prüfung nach § 11.

(2) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen; auch eine mündliche Ergänzungsprüfung muss innerhalb dieser Frist erbracht werden.
2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen zu vertreten ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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