(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Ergänzung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der ersten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von den nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stellen durchgeführt.
(3) 1In der Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53b Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, die sie in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworben hat, vertieft hat und die in der Regel im Rahmen der Berufsausbildung erworbene berufliche Handlungsfähigkeit um neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Insolvenzrechts ergänzt hat.
2Insbesondere wird festgestellt, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, Beteiligten eines Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung der in Satz 3 Nummer 1 bis 9 genannten Tätigkeiten, eigenständig konkrete Handlungsvorschläge zu unterbreiten, einschließlich Vertragsentwürfe, Anträge, Berichte, Abrechnungen, sowie Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalterinnen bei der Rechnungslegung zu unterstützen und diese zu überprüfen.
3Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:
(4) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt 400 Stunden.
2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 8 genannten Prüfungsbereiche.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist im Insolvenzrecht“ oder „Geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht“.