(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fallbezogenen Fachgespräch.
(2) Die Aufgabenstellung des fallbezogenen Fachgesprächs bezieht sich auf Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs „Verfahrensgrundlagen und Verfahrensarten“ nach § 5.
(3) Die zu prüfende Person hat nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Sachverhalte des beruflichen Alltags zu analysieren, Lösungen zu entwickeln, zu begründen und Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten.
(4) 1Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten.
2Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 15 Minuten.