Geprüfter-Berufsspezialist-Insolvenzrecht-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSInsoFPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 10 sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 11 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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