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Verordnung zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik – BSI-ITSiKV

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1Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 2 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren:
2

1.
die Produktkategorien;
2.
die Anerkennung von Branchenstandards;
3.
die Freigabekriterien für das Kennzeichen.

Geändert durch Art. 9 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25