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Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen – BQFG

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(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft die Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen.

(2) Über das Ergebnis ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25