print

Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen – BQFG

arrow_left arrow_right

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für bundesrechtlich geregelte Berufe, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nicht etwas anderes bestimmen.
2§ 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Inland eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 16.8.2023 I Nr. 217
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25