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Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung – BPräsWahlG

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1Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung.
2Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25