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Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung – BPräsWahlG

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1Artikel 46, 47, 48 Abs. 2 des Grundgesetzes finden auf die Mitglieder der Bundesversammlung entsprechende Anwendung.
2Für Immunitätsangelegenheiten ist der Bundestag zuständig; die vom Bundestag oder seinem zuständigen Ausschuss erlassenen Regelungen in Immunitätsangelegenheiten gelten entsprechend.
3Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.7.2007 I 1326
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25