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Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten – BPräsRuhebezG

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Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Geändert durch Art. 15 Abs. 2 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25